Belegungsrichtlinien und Tauschwohnungen – so macht es die ABZ

Wohnungsknappheit ist in aller Munde. Nebst dem Ausbau von Kapazitäten schaffen insbesondere organisatorische Massnahmen Abhilfe. Als effektiv gelten dabei Belegungsrichtlinien, welche die Nutzungsdichte nach unten limitieren. Wie die ABZ dies handhabt und mit welchem Erfolg, zeigt der folgende Artikel.

Die ABZ (Allgemeine Baugenossenschaft Zürich) hat sich in den Statuten und im Leitbild dazu verpflichtet, sorgsam mit der Ressource Wohnraum umzugehen. Ein wichtiges Instrument, um dieses Ziel zu erreichen, ist das Vermietungsreglement. Dieses wurde 2024 überarbeitet. Insbesondere die Belegungsrichtlinien sind der Hebel. Denn: Wer weniger Quadratmeter zum Wohnen braucht, verringert nicht nur seinen ökologischen Fussabdruck, sondern pflegt auch Solidarität. Die Überarbeitung der Belegungsrichtlinien ist nicht zuletzt eine Antwort auf sich verändernde gesellschaftliche Bedürfnisse.

Was wurde konkret angepasst?

Der Kern der Anpassungen sind die neuen Belegungsbestimmungen: Für neue Mietverträge – auch nach einem internen Wohnungswechsel – gilt seit Juli 2024 die Mindestbelegung -1 während des ganzen Mietverhältnisses: Eine dreiköpfige Familie kann in einer 4,5-Zimmer-Wohnung wohnen. Wenn das Kind eines Tages auszieht, ist die Mindestbelegung jedoch nicht mehr erfüllt. Die Eltern können sich für einen Wechsel in eine 3,5-Zimmer-Wohnung mit der Geschäftsstelle in Verbindung setzen. Das Ziel ist, bis 2040 die Mindestbelegung von -1 während des gesamten Mietverhältnisses über die gesamte ABZ hinweg umzusetzen. Für besonders grossflächige Wohnungen – also die grössten 25 Prozent des jeweiligen Wohnungstyps – gilt die Mindestbelegung von -1 während des ganzen Mietverhältnisses bereits ab 2030. Damit stellt die ABZ sicher, dass besonders grossflächige Wohnungen möglichst bald mehr Menschen zugutekommen.

Bei der Umsetzung achtet die ABZ auf eine gute Sozialverträglichkeit. Für besondere Lebensumstände etwa – wie ein Todesfall oder eine Scheidung – gibt es Karenzfristen. Das bedeutet, dass mehr Zeit für die Veränderung der Wohnsituation zur Verfügung steht. Auch von über 80-jährigen Menschen wird in der Regel kein Umzug verlangt, auch wenn diese die Mindestbelegung nicht mehr erfüllen.

Für die Erklärung der Belegungsbestimmungen hat die ABZ eigens ein Erklärvideo produziert: Vermietungsrichtlinien der ABZ – Erklärvideo

 

Zur Person: Cynthia Grasso ist, zusammen mit ihrem Team, verantwortlich für die Kommunikation bei ABZ (Allgemeine Baugenossenschaft Zürich). Die ABZ ist mit ihren mehr als 5000 Wohnungen in der Stadt und im Grossraum Zürich die grösste gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften der Schweiz.

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